Die EuErbVO hat das Internationale Privatrecht (IPR) fast aller Mitgliedstaaten der Europaischen Union (EU) im Bereich des Erbrechts verdrangt. Anknupfungspunkt ist der gewohnliche Aufenthalt, abweichend hiervon ist eine Rechtswahl moglich. Der Autor untersucht die Moglichkeiten der Unteranknupfung im Mehrrechtsstaat Spanien, in welchem mehrere Erbrechte (gemeinspanisches Recht und die sog. Foralrechte) gelten. Denn nach der EuErbVO ist zunachst das Interlokale Erbrecht (ILR) Spaniens entscheidend. Dieses bietet jedoch oft keine Losung. Subsidiar ist daher auch in der Unteranknupfung der...
Die EuErbVO hat das Internationale Privatrecht (IPR) fast aller Mitgliedstaaten der Europaischen Union (EU) im Bereich des Erbrechts verdrangt. Anknup...