Der Wortlaut des 181 BGB erfasst auch Insichgeschafte, bei denen der vom Gesetzgeber als typisch vorausgesetzte Interessenkonflikt fehlt - etwa bei lediglich rechtlichem Vorteil des Vertretenen oder bei mehrfachen Stimmabgaben desselben Abstimmenden zu Beschlussen uber blosse Geschaftsfuhrungsmassnahmen. Hier leuchtet ein generelles Verbot nicht ein. Der Autor analysiert die Schutzzwecke des 181 BGB und entwickelt aus ihnen Vorgaben fur die teleologische Reduktion. Anhand von Beispielen belegt er, dass 181 BGB einen nur "relativen" Schutz des Vertretenen gegenuber dem In-sich-Geschaftspartner...
Der Wortlaut des 181 BGB erfasst auch Insichgeschafte, bei denen der vom Gesetzgeber als typisch vorausgesetzte Interessenkonflikt fehlt - etwa bei le...