Das Sprecherausschussgesetz eroffnet den leitenden Angestellten die Moglichkeit, eigene kollektive Interessenvertretungen zu schaffen. Zu den Grundsatzbestimmungen zahlt die in 28 SprAuG festgelegte Ermachtigung an Arbeitgeber und Sprecherausschuss, Angelegenheiten der leitenden Angestellten durch -Richtlinien- und -Vereinbarungen- zu regeln. Die Regelungsbefugnis nach 28 SprAuG wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit naher untersucht werden. Ein besonderes Interesse gilt dabei den Rechtswirkungen der Richtlinie, die nur geringe Verwandtschaft mit...
Das Sprecherausschussgesetz eroffnet den leitenden Angestellten die Moglichkeit, eigene kollektive Interessenvertretungen zu schaffen. Zu den Grundsat...