Der Autor untersucht, ob die militarische Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf ein (neutrales) Handelsschiff auf Hoher See durch dessen Flaggenstaat oder einen Drittstaat mit dem volkerrechtlichen Gewaltverbotsprinzip zu vereinbaren ist. Es wird festgestellt, dass ein Ubergriff auf ein Handelsschiff im Regelfall noch nicht die Schwelle des -bewaffneten Angriffs- erreicht, so dass das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta grundsatzlich nicht gegeben ist. Es existiert jedoch in engen Grenzen ein gewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht gegen Gewaltanwendungen unterhalb der...
Der Autor untersucht, ob die militarische Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf ein (neutrales) Handelsschiff auf Hoher See durch dessen Flaggensta...