Grundsatzlich kann sich ein Unternehmen die bei der Inanspruchnahme von Vorleistungen an seinen Lieferanten entrichtete Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer von seiner geschuldeten Umsatzsteuer abziehen. Voraussetzung hierfur ist u.a. der Besitz einer nach dem Umsatzsteuergesetz ausgestellten "ordnungsgemassen" Rechnung. Unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung als "ordnungsgemass" gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig geregelt und in vielen Fallen erst durch die Rechtsprechung konkretisiert. Dies stellt fur das Unternehmen ein nicht unerhebliches Risiko dar, denn nicht selten fuhren bereits...
Grundsatzlich kann sich ein Unternehmen die bei der Inanspruchnahme von Vorleistungen an seinen Lieferanten entrichtete Umsatzsteuer als sog. Vorsteue...