Die Arbeit beschaftigt sich mit dem Verfahren nach 97 ArbGG zur Feststellung der Tariffahigkeit und Tarifzustandigkeit einer Vereinigung. Als prozessuales Pendant zu Art. 9 Abs. 3 GG dient es in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien. Gleichzeitig stellt es ein Korrektiv zur Erhaltung der Funktionsfahigkeit der Tarifautonomie dar. Gemeinsam mit dem Verfahren aus 2 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit 9 Halbs. 2 TVG ermoglicht das Verfahren nach 97 ArbGG die umfassende Moglichkeit der Tarifnormprufung. Anhand eines Vergleichs zu in der Rechtsordnung bestehenden...
Die Arbeit beschaftigt sich mit dem Verfahren nach 97 ArbGG zur Feststellung der Tariffahigkeit und Tarifzustandigkeit einer Vereinigung. Als prozessu...