Die Vorgehensweise bei Abo- und Kostenfallen ist haufig sehr ahnlich: Dem Internetnutzer werden auf Webseiten Leistungen angeboten, die ihm durch geschickte Gestaltung der Webseite kostenlos erscheinen. Die vom Unternehmer jedoch beabsichtigte Kostenpflichtigkeit der Leistung bleibt bewusst verborgen. Der deutsche Gesetzgeber erkannte den Ernst der Lage bereits fruh und versuchte gegenzusteuern. Mit der Vorabumsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erganzen nun Informationspflichten in 312 g Absatz 2 und die Buttonlosung in den Absatzen 3 und 4 das fernabsatzrechtliche Regelwerk des BGB. Die...
Die Vorgehensweise bei Abo- und Kostenfallen ist haufig sehr ahnlich: Dem Internetnutzer werden auf Webseiten Leistungen angeboten, die ihm durch gesc...