1. Haftung nach Insolvenz-, Zivil- und Abgabenrecht bzw. nach Kridastrafrecht: Bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (Zahlungsunfahigkeit bzw. Uberschuldung) muss ein Konkursantrag spatestens nach 60 (bei Naturkatastrophen 120) Tagen gestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt Konkursverschleppung vor und die organschaftlichen Vertreter haften fur daraus entstandene Schaden. Durch das neue Kridastrafrecht ist die Konkursverschleppung kein Straftatbestand mehr. Die bedeutendste Norm mit den zwei wesentlichsten Tatbestanden ist in 159 StGB geregelt. 2. Spezielle Haftungsfragen und...
1. Haftung nach Insolvenz-, Zivil- und Abgabenrecht bzw. nach Kridastrafrecht: Bei Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (Zahlungsunfahigkeit bzw. Ube...