Der Jugendstrafvollzug ist noch starker als der Erwachsenenvollzug auf das spezialpraventive Ziel der Resozialisierung bzw. - im Sprachgebrauch des Jugendkriminalrechts - der Erziehung auszurichten. Darauf hat das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 31.5.2006 (NJW 2006, S. 2093 ff.) hingewiesen und den Landern Vorgaben fu r die Ausgestaltung jugendstrafvollzugsgesetzlicher Rege-lungen gemacht. Dazu gehoren auch die verfassungsrechtlich sensiblen Bereiche der vollzugsinternen Konfliktregelung durch Disziplinarmassnahmen sowie allgemeine und besondere Sicherungsmass-nahmen. Zudem...
Der Jugendstrafvollzug ist noch starker als der Erwachsenenvollzug auf das spezialpraventive Ziel der Resozialisierung bzw. - im Sprachgebrauch des Ju...