In Deutschland konnen straffallige Mutter ihre nicht-schulpflichtigen Kinder im Falle einer Inhaftierung unter bestimmten Umstanden wahrend ihres Gefangnisaufenthaltes bei sich behalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Kinder seltener von Entwicklungsbeeintrachtigungen betroffen sind und bei der Verinnerlichung von sozialen Normen und Werten weniger Probleme haben, als Kinder, die durch Inhaftierung von ihren Muttern getrennt wurden. Daruber hinaus stellte sich heraus, dass Mutter, die ihre Kinder wahrend der Haft bei sich hatten, seltener ruckfallig wurden, als Mutter, die durch eine...
In Deutschland konnen straffallige Mutter ihre nicht-schulpflichtigen Kinder im Falle einer Inhaftierung unter bestimmten Umstanden wahrend ihres Gefa...