Bereits zu Lebzeiten, gerade aber auch nach dem Tod eines Stifters kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden, wie der vom Gesetzgeber zur obersten Handlungsmaxime erklarte Stifterwille konkret zu verwirklichen ist. Aufgrund des fortschreitenden Alters der ersten Stiftergeneration kommt dabei dem Stiftungsvorstand neben zusatzlich eingerichteten Organen zusehends grossere Bedeutung zu. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie der Einfluss von nicht zwingend vorgesehenen Organen einer Privatstiftung wurden zuletzt haufiger Gegenstand hochstgerichtlicher Judikatur. Bereits vor der...
Bereits zu Lebzeiten, gerade aber auch nach dem Tod eines Stifters kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden, wie der vom Gesetzgeber zur ober...