Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgung bilden im BGB eine wenig aufbereitete Restmasse dessen, was nicht Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung ist. Welcher ratio legis folgt die Einteilung in diese Vertragstypen? Warum erfolgt kein einheitlicher Regelungszugriff, sondern werden der Dienst- und Werkvertrag nach der geschuldeten Leistung, der Auftrag nach der Entgeltlichkeit und die Geschäftsbesorgung nach einem konturlosen, nicht näher geregelten Konzept zugeordnet? Martin Illmer geht diesen und weiteren Fragen in einer historisch-kritischen Analyse nach, um auf...
Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgung bilden im BGB eine wenig aufbereitete Restmasse dessen, was nicht Veräußerung oder Gebra...