Wer haufig Revisionen von Drogen-Handlungen vorzunehmen hat, wird wohl auch die Erfahrung ge macht haben, wie schwer zuweilen die Entscheidung daruber ist, ob eine vorgefundene Waare nach den Be stimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, oder uber den Handel mit Giften dem freien V er kehr uberlassen ist oder den Apotheken vorbehalten bleibt. Besonders pflegen die Bestimmungen der Kaiser lichen V rordnung in dieser Beziehung Schwierigkeiten zu bereiten, da dieselben einen grossen Theil der Arz neimittel, die im Verzeichniss A aufgefuhrten Zuberei tungen,...
Wer haufig Revisionen von Drogen-Handlungen vorzunehmen hat, wird wohl auch die Erfahrung ge macht haben, wie schwer zuweilen die Entscheidung daruber...