Faktischen Lebensgefahrten steht bei deliktischer Totung ihres Partners kein Anspruch aus 844 Abs. 2 BGB zu. Nach einer Definition der faktischen Lebensgemeinschaft arbeitet die Autorin heraus, dass die Norm gegenwartig zu eng ist und auf den hinterbliebenen Lebensgefahrten erweitert werden sollte, wenn dieser vom Getoteten auf tatsachlicher Grundlage unterstutzt worden war. Kernkonflikte sind dabei der Widerstreit von Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit sowie das Verhaltnis von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft. Die Arbeit weist einen starken Bezug zur gesellschaftlichen...
Faktischen Lebensgefahrten steht bei deliktischer Totung ihres Partners kein Anspruch aus 844 Abs. 2 BGB zu. Nach einer Definition der faktischen Lebe...