Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Sprache: Deutsch, Abstract: In standiger und mit Urt. v. 09.09.1997 prazisierter Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine "in der Krise" des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei. Auerhalb der Krise des Schuldners, also auerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Mageblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur,...
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Sprache: Deutsch, Abstract: In standiger...