Diese Arbeit befasst sich mit dem Recht des Kunstlers, Entstellungen und andere Beeintrachtigungen seines Werkes zu verbieten ( 14 UrhG). Zwar steht dem Eigentumer eines erworbenen Kunstwerkes einerseits grundsatzlich das Recht zu, nach Belieben mit seinem Werkstuck verfahren zu durfen. Andererseits stellt das Kunstwerk gleichzeitig ein geistiges Werk dar, welches als Immaterialgut bis siebzig Jahre nach dem Tod des Kunstlers urheberrechtlich geschutzt ist. Diese Spannungslage zwischen dem Kunstler und denjenigen, die mit seinen Werken umgehen, fuhrt haufig zu Konflikten, insbesondere im...
Diese Arbeit befasst sich mit dem Recht des Kunstlers, Entstellungen und andere Beeintrachtigungen seines Werkes zu verbieten ( 14 UrhG). Zwar steht d...