Die Zahlungsunfahigkeit des Schuldners ist nicht nur Eroffnungsgrund in 17 InsO, sondern auch massgebliches Tatbestandsmerkmal der 129 ff. InsO, des 64 GmbHG und der 283 ff. StGB. Die insolvenzspezifischen Anfechtungs- und Haftungsanspruche beziehen sich dabei allesamt auf einen immer deutlich vor der Eroffnung des Insolvenzverfahrens gelagerten Zeitpunkt: den der Materiellen Insolvenz. Dass diese durch Tatrichter und Verwalter bzw. Sachverstandige retrograd zu ermitteln ist, wurde und wird in der Literatur, von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Eine umfassende...
Die Zahlungsunfahigkeit des Schuldners ist nicht nur Eroffnungsgrund in 17 InsO, sondern auch massgebliches Tatbestandsmerkmal der 129 ff. InsO, des 6...