Der Europaischen Union ist es untersagt, eigene Regelungen zum Koalitions- und Streikrecht zu erlassen. Dennoch kann sich der nationale Tarifvertrag den Einflussen der Grundfreiheiten nicht entziehen. Ausserdem etabliert Art. 28 GRC erstmals ein eigenes Unionsgrundrecht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmassnahmen und schliesst ein Defizit im tarifrechtlichen Grundrechtsschutz. Diese Arbeit untersucht die aus Art. 28 GRC resultierenden Herausforderungen im nationalen Tarifrecht. Ausgehend vom bisherigen Ansatz zum Ausgleich von Grundfreiheiten und Grundrechten im Rahmen nationaler...
Der Europaischen Union ist es untersagt, eigene Regelungen zum Koalitions- und Streikrecht zu erlassen. Dennoch kann sich der nationale Tarifvertrag d...