Ein Paradigma des Borsengesetzes von 1896 ist das Skontrogeheimnis. Ausser dem staatlich beauftragten Kursmakler soll niemand Einblick in das Orderbuch nehmen. Damit soll verhindert werden, dass Borsenhandler aus den Auftragen der Anleger Ruckschlusse rur ihr eigenes Bietverhalten ziehen konnen, die den Auftraggeber unmittelbar schaden oder die Auftragsausruhrung erschweren. Damit der Kursmakler sein Skontrokenntnis nicht zum Schaden der Auftraggeber nutzt, schrankt das Borsen gesetz seinen Eigenhandel ein. Mit dem Aufkommen des Bildschirmhandels sind immer mehr Marktorganisatoren dazu...
Ein Paradigma des Borsengesetzes von 1896 ist das Skontrogeheimnis. Ausser dem staatlich beauftragten Kursmakler soll niemand Einblick in das Orderbuc...