Seit der VerkUndung des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 1) sind Bund und Lander dazu ver pflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft "eine flinf jahrige Finanzplanung zugrunde zu legen" 2). Auch die Gemeinden sind in Form von EinfUhrungserlassen des jeweiligen Landesinnenministers rechtlich zwar nur unverbindlich, de facto jedoch wirksam aufge 3 fordert, eigene mehrjahrige Finanzplane aUfzustellen. ) Neben der fiskalischen Zielsetzung, eine geordnete Haushaltswirtschaft zu sichern, erhofft man sich von diesen Planungen einen gUnstigen Einfluss...
Seit der VerkUndung des Gesetzes zur Forderung der Stabilitat und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 1) sind Bund und Lander dazu ver pflic...