Alle an familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen unterliegen dem Gebot der Zweckverwirklichung: dem Kindeswohl. Der Gesetzgeber gibt jedoch einzig unbestimmte Rechtsbegriffe an die Hand. In der gemeinsamen Orientierung am Kindeswohl ist deshalb eine interprofessionelle Kommunikation unerlasslich, ohne die Familienrichter/innen in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe regelhaft uberfordert waren. Die in einem Rechtsverfahren beteiligten Professionen kommunizieren auf der Basis ihrer je eigenen fachwissenschaftlich-berufsspezifischen Methodik, was vielfach zu Missverstandnissen...
Alle an familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen unterliegen dem Gebot der Zweckverwirklichung: dem Kindeswohl. Der Gesetzgeber gib...