Die Rechtsfolge des 550 BGB greift uber den Schutzzweck dieser Norm hinaus, denn obwohl ausweislich der Gesetzesmaterialien allein der Erwerber des vermieteten Grundstuckes, der nach 566 I BGB in den Mietvertrag zwischen dem Verausserer und dem Mieter eintritt, geschutzt werden soll, konnen bei Nichteinhaltung der von 550 BGB geforderten Schriftform auch die Ursprungsparteien den Mietvertrag innerhalb der ordentlichen Kundigungsfristen beenden. Die Arbeit gibt fur den beratenden Anwalt in der Immobilienrechtspraxis einen Uberblick uber die Anforderungen, die 550 BGB an einen Mietvertrag...
Die Rechtsfolge des 550 BGB greift uber den Schutzzweck dieser Norm hinaus, denn obwohl ausweislich der Gesetzesmaterialien allein der Erwerber des ve...