Verlasst der einzige Komplementar die Kommanditgesellschaft, besteht die Gesellschaft ausschliesslich aus Kommanditisten. Dies ist dem Personengesellschaftsrecht fremd, denn dort gilt im Glaubigerinteresse der Grundsatz der unbeschrankten Gesellschafterhaftung. Demgegenuber sind die Kommanditisten am Fortbestand ihrer Haftungsbeschrankung interessiert, wahrend sich der Komplementar auf sein Recht beruft, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu beenden. Diese Arbeit unterzieht die fur das Ausscheiden des einzigen Komplementars vorgeschlagenen Losungskonzepte einer kritischen Analyse. Unter...
Verlasst der einzige Komplementar die Kommanditgesellschaft, besteht die Gesellschaft ausschliesslich aus Kommanditisten. Dies ist dem Personengesells...