Die Beweissicherung im Ausland im Wege der Rechtshilfe auf Veranlassung eines deutschen Gerichtes ist langwierig. Insbesondere, wenn es um die Begutachtung eines im Ausland gelegenen Grundstucks oder Bauwerks geht und eine Verschaffung des Beweisgegenstandes nach Deutschland aus tatsachlichen Grunden nicht moglich ist, werden die Parteien des Rechtsstreits auf den Rechtshilfeweg verwiesen. Hierzu hat das Urteil des OLG Koln vom 5. Januar 1983, 17 W 482/82 beigetragen, das die Anerkennung auslandischer Beweissicherungsverfahren versagte. Die Autorin stellt dieses Urteil zur Diskussion und...
Die Beweissicherung im Ausland im Wege der Rechtshilfe auf Veranlassung eines deutschen Gerichtes ist langwierig. Insbesondere, wenn es um die Begutac...