Spatestens seit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Europaischen Menschenrechtskonvention (MRK) am 1.11.1998 muss von einer vom Europarat getrennten, selbstandigen supranationalen Menschenrechtsorganisation ausgegangen werden. Die MRK hat Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht, dies gilt in weitem Umfang auch fur das Verfassungsrecht. Aus Art. 6 MRK lassen sich detaillierte Vorgaben fur die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen ableiten, an denen sich die Eingriffe nach 94 ff., 99 ff. und 148, 148 a StPO messen lassen mussen. Auch beim Rechtsschutz geht die MRK uber die...
Spatestens seit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Europaischen Menschenrechtskonvention (MRK) am 1.11.1998 muss von einer vom Europarat getrennten,...