Das AktG gewahrt den Gesellschaftsorganen der AG eine weitreichende Organisationsautonomie, die es ihnen ermoglicht, eine auf die konkreten Unternehmensverhaltnisse abgestimmte Fuhrungsstruktur zu errichten. Eine rechtliche Grenze setzt ihnen dabei der ungeschriebene Grundsatz der Gesamtverantwortung, nach dem jedes der Vorstandsmitglieder unabdingbar fur das ordnungsgemasse und rechtmassige Funktionieren des gesamten Vorstands verantwortlich ist. Die Frage nach Arbeitsteilung, Spezialisierung und haftungsrechtlicher Entlastung der Mitglieder im kollegial gepragten Vorstand ist daher...
Das AktG gewahrt den Gesellschaftsorganen der AG eine weitreichende Organisationsautonomie, die es ihnen ermoglicht, eine auf die konkreten Unternehme...