Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Organisationsstrukturen der deutschen Hochschulmedizin einen verfassungsrechtlich ausreichenden Schutz fur die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit der Medizinischen Hochschullehrer und Fachbereiche entfalten. Wahrend die Kernaufgabe der Universitatsklinika ursprunglich in der universitaren Forschung und Lehre lag, nehmen die Klinika heute hauptsachlich universitatsfremde Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Die Krankenversorgung erfordert jedoch Strukturen, deren Etablierung zu erkennbaren Einschrankungen der medizinischen...
Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Organisationsstrukturen der deutschen Hochschulmedizin einen verfassungsrechtlich ausreichenden Schutz fur die ...