Das Ziel des Rucktritts, den Status quo ante contractum, also die vor Vertragsschluss bestehende Rechtslage wiederherzustellen, kann in tatsachlicher Hinsicht nicht erreicht werden, wenn der zuruckzugewahrende Leistungsgegenstand beeintrachtigt wurde oder untergegangen ist. Dann stellt sich die Frage, welche der Parteien die finanzielle Einbusse fur die Restitutionsstorung zu erleiden hat. Je nachdem, welche Partei die Ursache fur den Rucktrittsgrund und damit fur die Ruckabwicklung des Vertrags gesetzt hat und auf welchem Verhalten die Restitutionsstorung beruht, wird im Rahmen der...
Das Ziel des Rucktritts, den Status quo ante contractum, also die vor Vertragsschluss bestehende Rechtslage wiederherzustellen, kann in tatsachlicher ...