Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die Ubernahme eines anderen Unternehmens angekundigt oder gar schon ein konkretes Ubernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgelosten Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs, Anfechtung oder Rucktritts. Das WpUG beantwortet diese Frage nur dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeifuhren kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die blosse Ankundigung des Angebots ausgelosten Rechtsfolgen...
Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die Ubernahme eines anderen Unternehmens angekundigt oder gar...