Die Prasenz nicht-europaischer Religionen stellt das uberlieferte Privatschulsystem Deutschlands in Frage. Wahrend die offentliche Schule einen aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten staatlichen Auftrag zur Integration der Kinder mit Migrationshintergrund hat, wirken Privatschulen fur ethnisch-religiose Minderheiten zumindest latent segregationsfordernd. Damit die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG nicht den Integrationsauftrag der offentlichen Volksschule konterkariert, sind bei der Genehmigung von Privatschulen zusatzliche spezifische minderheitenbezogene Zulassungsbeschrankungen...
Die Prasenz nicht-europaischer Religionen stellt das uberlieferte Privatschulsystem Deutschlands in Frage. Wahrend die offentliche Schule einen aus Ar...