Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte ist in seiner jungeren Rechtsprechung dazu ubergegangen, den materiellen Grundrechten, insbesondere dem Totungs- und Folterverbot der Art. 2 und 3 EMRK sowie dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, umfangreiche verfahrensrechtliche Anforderungen zu entnehmen. Die Arbeit untersucht die Grunde und moglichen Folgewirkungen dieser Entwicklung. Es wird aufgezeigt, dass der Gerichtshof die Verfahrensdimensionen materieller Garantien vornehmlich aus Effektivitatsgesichtspunkten entwickelt hat. Gleichzeitig kommt der Rechtsprechung...
Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte ist in seiner jungeren Rechtsprechung dazu ubergegangen, den materiellen Grundrechten, insbesondere dem...