Das deutsche Notwehrrecht ist als besonders -schneidig- bekannt. Selbst zur Verteidigung blosser Vermogenswerte durften bisher noch lebensgefahrliche Verteidigungsmassnahmen ergriffen werden. Vielfach wurde auch die Frage diskutiert, ob das Notwehrrecht nicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. a der Europaischen Menschenrechtskonvention beschrankt wird, der eine absichtliche Totung nur -zur Verteidigung eines Menschen gegen rechtswidrige Gewaltanwendung- zulasst. Dieser Problematik wird mit dieser Schrift erstmals eine umfassende Untersuchung gewidmet. Dabei geht der Verfasser insbesondere auf die...
Das deutsche Notwehrrecht ist als besonders -schneidig- bekannt. Selbst zur Verteidigung blosser Vermogenswerte durften bisher noch lebensgefahrliche ...