Die Arbeit befasst sich mit grundlegenden Fragen der sachlichen und personlichen Anwendbarkeit des humanitaren Volkerrechts. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sogenannten -Nationalen Befreiungskriegen-, welche in Art 1(4) des 1977 verabschiedeten Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen von 1949 als internationale bewaffnete Konflikte eingestuft werden. Aufgrund ihres wenig prazisen Inhalts wird diese Vorschrift kritischer Betrachtung unterzogen. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Beschreibung des Kombattantenbegriffs. Um den von der Guerillataktik gepragten Kampfmethoden...
Die Arbeit befasst sich mit grundlegenden Fragen der sachlichen und personlichen Anwendbarkeit des humanitaren Volkerrechts. Besonderes Augenmerk gilt...