Im Volkerrecht sind die Staaten nicht per se einer Gerichtsbarkeit unterworfen sie mussen ihr vielmehr zustimmen. Es ist daher naheliegend, dass die unterlegene Partei die Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung mit einer vermeintlichen Befugnisuberschreitung des Gerichts zu begrunden versucht. Der Autor untersucht, welche Grunde nach allgemeinem Volkerrecht zur Nichtigkeit fuhren, wie sie geltend zu machen sind und wie sie fur die Parteien verbindlich festgestellt werden konnen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beilegung eines moglichen Streits um die Nichtigkeit bei. Im Ergebnis...
Im Volkerrecht sind die Staaten nicht per se einer Gerichtsbarkeit unterworfen sie mussen ihr vielmehr zustimmen. Es ist daher naheliegend, dass die u...