Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjahrung und den Widerspruchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner uberwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 (-Die Verjahrung beginnt, sobald die Tat beendet ist.-) und Satz 2 (-Tritt ein zum Tatbestand gehorender Erfolg erst spater ein, so beginnt die Verjahrung mit diesem Zeitpunkt.-) ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des 78a StGB (Beginn der Verjahrung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine Uberprufung dieser Auslegung anhand...
Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjahrung und den Widerspruchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a S...