Die Arbeit pruft die Rechtmassigkeit der Einsetzung des Jugoslawientribunals durch den UN-Sicherheitsrat und die Existenz einer Sicherheitsratskompetenz zur Errichtung weiterer ad hoc-Strafgerichte. Durch Auslegung des Kapitels VII UNO-Charta kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Sicherheitsrat seine Kompetenzen bei der Einsetzung des Jugoslawientribunals 1993 uberschritt, dies aber zwischenzeitlich durch allgemeine Akzeptanz des Einzelfalles durch die Staaten geheilt wurde. Anhand der nachfolgenden Sicherheitsrats- und Staatenpraxis (vom Ruandatribunal uber den Internationalen Strafgerichtshof...
Die Arbeit pruft die Rechtmassigkeit der Einsetzung des Jugoslawientribunals durch den UN-Sicherheitsrat und die Existenz einer Sicherheitsratskompete...