Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts, dass Anspruche bereits verjahrt sein konnen, bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden konnen. Verantwortlich hierfur ist der Grundsatz der Schadenseinheit. Danach -entstehen- alle vorhersehbaren Schaden einer einheitlichen schadigenden Handlung zugleich mit dem ersten konkret eingetretenen Schaden und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verjahrung. Um der drohenden Verjahrung vorzubeugen, bleibt dem Geschadigten nur die Moglichkeit, gegen den Schadiger Feststellungsklage zu erheben. Gemessen an allgemeinen Grundsatzen erfolgen...
Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts, dass Anspruche bereits verjahrt sein konnen, bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werde...