Im Zuge der Novellierung des UWG im Jahre 2004 wurde in seinem 1 eine Schutzzweckbestimmung festgeschrieben, die den Schutzbereich des UWG ausdrucklich auch auf die Verbraucher erstreckt. Eine Aufnahme des Verbrauchers als Anspruchsberechtigter im Rechtsfolgensystem des UWG unterblieb jedoch. Vielmehr strich der Gesetzgeber das bis dato in 13 a UWG statuierte, auch dem einzelnen Verbraucher zustehende, Rucktrittsrecht ersatzlos. Die Arbeit macht es sich zur Aufgabe, u.a. unter Auswertung einschlagiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtssetzungsakte diese gesetzgeberische Leitlinie in puncto...
Im Zuge der Novellierung des UWG im Jahre 2004 wurde in seinem 1 eine Schutzzweckbestimmung festgeschrieben, die den Schutzbereich des UWG ausdrucklic...