Die Untreue ist wie kein zweiter Straftatbestand Gegenstand von spektakularen Wirtschaftsstrafverfahren. Auch im so genannten Mannesmann-Verfahren wurde mittels 266 StGB vergeblich versucht, gesellschaftliche Missstande durch das Strafrecht zu losen. Die Rechtsunsicherheit im Bereich des Wirtschaftslebens ist dadurch noch vergrossert worden. Trotzdem stellt die expansive Anwendung des Untreuetatbestandes ein Spiegelbild der gegenwartigen Rechtspraxis des Wirtschaftsstrafrechts dar. Der Trend exekutiver Zugriffsmoglichkeiten auf Kosten individueller Freiheit ist gleichermassen im deutschen,...
Die Untreue ist wie kein zweiter Straftatbestand Gegenstand von spektakularen Wirtschaftsstrafverfahren. Auch im so genannten Mannesmann-Verfahren wur...