Das Wahlrecht nach 103 InsO eroffnet dem Insolvenzverwalter die Moglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in gewissen Grenzen) zugunsten der Masse zu beeinflussen. Diese Arbeit wendet sich der Frage zu, auf welcher systematischen Grundlage das Insolvenzrecht auf privatrechtliche Beziehung einwirkt und diese begrenzt. Die so eroffnete Schnittstelle zwischen Schuld- und Insolvenzrecht wird im Weiteren um eine zusatzliche Ebene ausgebaut, indem durch Sicherungsubereignung und Eigentumsvorbehalt auch das Sachenrecht in den Wirkungszusammenhang einbezogen...
Das Wahlrecht nach 103 InsO eroffnet dem Insolvenzverwalter die Moglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in ge...