Im gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermogen selbstandig. Sie sind aber bei bestimmten Verfugungen auf die Zustimmung des jeweils anderen angewiesen. Die Missachtung dieser Verfugungsbeschrankungen fuhrt zur Unwirksamkeit der Verfugung. 1368 BGB bietet auch fur den ubergangenen Ehegatten die Moglichkeit, gegenuber dem Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser Arbeit war es, den Weg zum heutigen Revokationsrecht vor dem Hintergrund der Geschichte des ehelichen Guterrechts nachzuvollziehen. Dabei...
Im gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermogen selbstandig. Sie sind aber bei bestimmten Verfugungen auf d...