Die Allgemeinverfugung ist gangige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut, das eine Regelung mit singularem Anlass, begrenztem Adressatenkreis, uberschaubarem Raum und zeitlichem Bezug trifft, befindet es sich im Grenzbereich zwischen Rechtsnorm und Einzelakt. Diese Grenzen sind mitunter fliessend. Die Arbeit beleuchtet zur Bestimmung dieser Grenze das signifikante Aufkommen der Allgemeinverfugung im Ordnungsrecht des spaten 19. Jahrhunderts, die dogmatischen Anfange bei Otto Mayer und Richard Thoma bis hin zu 35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und ideengeschichtlich orientierten...
Die Allgemeinverfugung ist gangige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut, das eine Regelung mit singularem Anlass, begrenztem Adressatenkre...