Sowohl die deutsche GmbH als auch die spanische S.L. geniessen in ihrem jeweiligen Rechtsraum gegenuber anderen Gesellschaftsformen einen zahlenmassigen Vorrang. Aus der Tatsache, dass bei einem wirtschaftlichen Misserfolg des Unternehmens den Glaubigern zunachst allein der Zugriff auf das Vermogen der jeweiligen Gesellschaft eroffnet ist, wahrend die Geschaftsfuhrer bzw. die Verwalter grundsatzlich nicht belangt werden konnen, resultiert jedoch ein erhebliches Spannungsverhaltnis. Vor diesem Hintergrund kommt einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Stellung und der Haftung der...
Sowohl die deutsche GmbH als auch die spanische S.L. geniessen in ihrem jeweiligen Rechtsraum gegenuber anderen Gesellschaftsformen einen zahlenmassig...