Die Frage der Formbedurftigkeit von Unternehmenskaufvertragen stellt sich aus Sicht der Praxis in vielerlei Fallen. Eine nicht zu vernachlassigende Rolle spielt 311b Abs. 3 BGB, der immer dann besonders zu beachten ist, wenn der Unternehmenskaufvertrag nicht schon aufgrund anderweitiger Formvorschriften notariell zu beurkunden ist. Aufgrund der in 125 BGB konstatierten Nichtigkeitsfolge bei Nichtbeachtung von Formvorschriften ist es unverstandlich, dass eine grundlegende Klarung des Anwendungsbereiches bisher ausgeblieben ist. In praxi geht man uber diese Unsicherheit mit der gut gemeinten...
Die Frage der Formbedurftigkeit von Unternehmenskaufvertragen stellt sich aus Sicht der Praxis in vielerlei Fallen. Eine nicht zu vernachlassigende Ro...