Mit seiner -Novemberentscheidung- vom 24.11.2003 nahm der Bundesgerichtshof Abschied von der bilanziellen Betrachtung im Rahmen des 30 Abs. 1 GmbHG. Demnach sollte es nunmehr selbst bei bilanzneutralen Darlehen mit vollwertigem Ruckzahlungsanspruch allein auf den tatsachlichen Liquiditatsabfluss ankommen. Dieser Wandel fuhrte insbesondere beim konzernweiten Cash Pooling zu immenser Rechtsunsicherheit. Die Frage einer bilanziellen oder einer tatsachlichen Betrachtung bei der Feststellung verbotener Auszahlungen ist aber weder ein konzern- noch ein darlehensspezifisches Problem. Daher befasst...
Mit seiner -Novemberentscheidung- vom 24.11.2003 nahm der Bundesgerichtshof Abschied von der bilanziellen Betrachtung im Rahmen des 30 Abs. 1 GmbHG. D...