Die Anerkennung von Gesellschaften richtet sich im deutsch-US-amerikanischen Verhaltnis nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-US-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags von 1954. Diese Vorschrift ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verstehen, dass im deutsch-US-amerikanischen Verhaltnis das Gesellschaftsstatut nach der Grundungstheorie zu bestimmen ist. Dieser nicht unbestrittenen Auffassung wird in dieser Arbeit aufgrund einer umfassenden Auslegung der Vorschrift nach volkerrechtlichen Regeln gefolgt. Daran schliessen sich zahlreiche...
Die Anerkennung von Gesellschaften richtet sich im deutsch-US-amerikanischen Verhaltnis nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-US-amerikanischen Freund...