Der Ausgangspunkt der Arbeit ist im Wesentlichen die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht sanktionierte Praxis der Methodenwahl durch die Fachgerichte in ihrer momentanen Ausgestaltung bestehen bleiben kann. Nach dieser Praxis steht die Wahl der Methode den Fachgerichten grundsatzlich frei. Zwar macht das Bundesverfassungsgericht hin und wieder Aussagen zu einer praferierten Rangfolge der Auslegungsmethoden, diese Aussagen konnen mangels einer Bestandigkeit jedoch nicht uberzeugen. Begrenzt wird der Spielraum, welcher den Fachgerichten uberlassen wird, lediglich durch die Kriterien der...
Der Ausgangspunkt der Arbeit ist im Wesentlichen die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht sanktionierte Praxis der Methodenwahl durch die Fachge...