Die Eingehung der Ehe und die Begrundung der Lebenspartnerschaft erfordern zwei korrespondierende Willenserklarungen der Ehegatten / der Lebenspartner. Besteht bei einem oder beiden Partnern bei der Erklarung ein Willensmangel, so ist die Ehe / die Lebenspartnerschaft aufhebbar. Zwar ist die Anzahl der Eheaufhebungen im Vergleich zur Zahl der Ehescheidungen gering, die unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verfahrensvorschriften rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Eheaufhebung neben der Scheidung. Besondere Aktualitat gewinnt das Thema auch aufgrund des gesetzgeberischen Vorhabens, die...
Die Eingehung der Ehe und die Begrundung der Lebenspartnerschaft erfordern zwei korrespondierende Willenserklarungen der Ehegatten / der Lebenspartner...