In vielen Fallen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des ortlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierfur ist, dass der bisherige Netzeigentumer sein Netz dem neuen Netzbetreiber uberlasst, regelmassig in Form der Ubereignung. Hierfur ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Verausserung abgeschrieben waren, lasst sich aus der Stromnetzentgeltverordnung ein Verbot der Berucksichtigung des Netzwertes bei der Kaufpreisbestimmung...
In vielen Fallen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des ortlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierfur ist, dass der bisher...