Es besteht grundsatzlich Finanzierungsfreiheit im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Gesellschafter konnen entscheiden, ob sie neben dem gesetzlichen Mindesteigenkapital der Gesellschaft weiteres Eigenkapital oder Fremdkapital zur Verfugung stellen. Nach wie vor besteht keine Verpflichtung der Gesellschafter zur risikoangemessenen Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital. Das Eigenkapitalersatzrecht statuiert aus Glaubigerschutzgrunden eine Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters, der der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche...
Es besteht grundsatzlich Finanzierungsfreiheit im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Gesellschafter konnen entscheiden, ob sie neben dem gesetzlichen M...